Kategorie: BGH

BGH I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens)

Leitsätze

a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist

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b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses https://lookup-phone-prefix.com putty download windows , der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden putty download , haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich

Vorinstanzen

OLG Frankfurt/Main
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BGH 28.02.2013 (I ZR 237/11)

Mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. I ZR 237/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versand vorbeugender –also unaufgefordert zugesandter- Unterlassungserklärungen keine Belästigungen im Sinne eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und daher auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche des Empfängers für die Entgegennahme der Unterlassungserklärungen bestehen.

 

Dem Verfahren liegt eine bereits seit Jahren schwelende Streitigkeit zugrunde, bei der die Kanzlei Schutt & Waetke deutschlandweit Mandanten der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten  wegen der Entgegennahme sog. „vorbeugender Unterlassungserklärungen“ in Anspruch nahm. Begründet wurde die Inanspruchnahme mit dem Argument, die Entgegennahme von unaufgefordert zugesandten vorbeugenden Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine „Belästigung“  ähnlich SPAM-Mails dar. Es handle sich insoweit um aufgedrängte Mandate, da die Unterlassungserklärungen bearbeitet und abgeheftet werden müssten. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Rechtsanwaltskosten ergäbe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, zumindest aber aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

 

Geklagt worden war zunächst vor den Amtsgerichten Reinbek, Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt am Main Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von ca. € 750,00. Erstinstanzlich verneinten die Gerichte –bis auf das Amtsgericht Köln, welches rechtsfehlerhaft eine Auslagenerstattung in Höhe von € 37,20 zusprach- die geltend gemachten Ansprüche. Auch zweitinstanzlich scheiterten die Ansprüche vor den Landgerichten Lübeck https://phonefindservice.info , Hamburg, Frankfurt am Main und Düsseldorf.

 

Lediglich die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln bejahte einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 335

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,90 zuzüglich Zinsen. Das Gericht sah durch die Zusendung der vorbeugend abgegebenen Unterlassungserklärung den Tatbestand des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Kanzlei Schutt & Waetke gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB als erfüllt an. Die Kammer verglich dabei die Zusendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen mit der Zusendung von Werbe-E-Mails und vertrat die Ansicht, die Eingriffsintensität sei bei der Übersendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sogar ungleich höher. Schließlich erfordere die Bearbeitung dieser Unterlassungserklärungen eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und binde in erheblichem Maße wirtschaftliche Ressourcen der entgegennehmenden Kanzlei. Während die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Falle einer unberechtigten Abmahnung auf einem eigenen Willensentschluss des Abmahnenden beruhten, würden ihm die Kosten der Prüfung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung aufgedrängt, indem er eine Entscheidung über die Annahme des Unterlassungsversprechens zu treffen habe. Die Kammer ging noch weiter und bejahte einen schuldhaften Eingriff, da der Beklagte behauptet hatte, keine urheberrechtlichen Rechtspositionen verletzt zu haben. Die Kammer vertrat insoweit die Auffassung, dass in diesem Fall dann ja aus objektiver Sicht keine Veranlassung für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestanden hätte.

 

Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision hatte nunmehr in vollem Umfang Erfolg, die Anschlussberufung der Kanzlei Schutt & Waetke wurde zurückgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2013 äußerte der Senat bereits Bedenken puttygen download , ob es sich bei der Zusendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung überhaupt um einen „Eingriff“ im Sinne des § 823 BGB handle. Ferner wurden eine unmittelbare Beeinträchtigung sowie die Rechtswidrigkeit verneint. Jedenfalls aber sei eine vorbeugende Unterlassungserklärung angesichts der Strafbewehrung sehr wohl als „ernst“ gemeint zu verstehen und gerade nicht mit Werbe-E-Mails gleichzusetzen. Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen lehnte der Senat vollumfänglich ab. Insbesondere sah er keinerlei Verantwortlichkeit des einzelnen Mandanten für die Versendung einer Vielzahl von vorbeugenden Unterlassungserklärungen. Die vollständigen Urteilsgründe stehen noch aus und werden in einigen Monaten erwartet. puttygen ssh PuTTY manual

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BGH 15.11.2012 (I ZR 74/12) Morpheus

Vorinstanzen:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2012 (I ZR 74/12 – Morpheus – Veröffentlichung in MIR folgt) entschieden, dass Eltern für illegales Filesharing eines 13-jährigen Kindes nicht grundsätzlich (nach § 832 Abs. 1 BGB) haften, wenn sie ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an sog. Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten

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, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Da die abgefassten Entscheidungsgründe des Urteils noch nicht vorliegen, ist allerdings eine genaue Bewertung und Einordnung des Urteils derzeit noch nicht möglich.

Zur Sache

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.

Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt

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, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert; das Symbol des Programms „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert puttygen download , das bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft Reverse Phone Lookup , hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Grundsätzlich keine Überwachungs- und Überprüfungspflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern – Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Internetnutzung ausreichend.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen und rechtsverletzenden Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

(tg) – Quelle: PM Nr. 193/2012 des BGH vom 15.11.2012

Ergänzung vom 16.11.2012:

Auf Nachfrage von MIR teilte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs den Tenor der Entscheidung wie folgt mit:

„Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1 22%, die Klägerin zu 2 37% PuTTY SSH execute command https://puttygen.in , die Klägerin zu 3 22% und die Klägerin zu 4 19% zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.“

Ferner wurde folgender Beschluss verkündet:

„Der Streitwert für die Revision wird auf 5.380,80 € festgesetzt.“