Mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. I ZR 237/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versand vorbeugender –also unaufgefordert zugesandter- Unterlassungserklärungen keine Belästigungen im Sinne eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und daher auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche des Empfängers für die Entgegennahme der Unterlassungserklärungen bestehen.
Dem Verfahren liegt eine bereits seit Jahren schwelende Streitigkeit zugrunde, bei der die Kanzlei Schutt & Waetke deutschlandweit Mandanten der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Entgegennahme sog. „vorbeugender Unterlassungserklärungen“ in Anspruch nahm. Begründet wurde die Inanspruchnahme mit dem Argument, die Entgegennahme von unaufgefordert zugesandten vorbeugenden Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine „Belästigung“ ähnlich SPAM-Mails dar. Es handle sich insoweit um aufgedrängte Mandate, da die Unterlassungserklärungen bearbeitet und abgeheftet werden müssten. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Rechtsanwaltskosten ergäbe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, zumindest aber aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Geklagt worden war zunächst vor den Amtsgerichten Reinbek, Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt am Main Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von ca. € 750,00. Erstinstanzlich verneinten die Gerichte –bis auf das Amtsgericht Köln, welches rechtsfehlerhaft eine Auslagenerstattung in Höhe von € 37,20 zusprach- die geltend gemachten Ansprüche. Auch zweitinstanzlich scheiterten die Ansprüche vor den Landgerichten Lübeck https://phonefindservice.info , Hamburg, Frankfurt am Main und Düsseldorf.
Lediglich die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln bejahte einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 335
,90 zuzüglich Zinsen. Das Gericht sah durch die Zusendung der vorbeugend abgegebenen Unterlassungserklärung den Tatbestand des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Kanzlei Schutt & Waetke gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB als erfüllt an. Die Kammer verglich dabei die Zusendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen mit der Zusendung von Werbe-E-Mails und vertrat die Ansicht, die Eingriffsintensität sei bei der Übersendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sogar ungleich höher. Schließlich erfordere die Bearbeitung dieser Unterlassungserklärungen eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und binde in erheblichem Maße wirtschaftliche Ressourcen der entgegennehmenden Kanzlei. Während die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Falle einer unberechtigten Abmahnung auf einem eigenen Willensentschluss des Abmahnenden beruhten, würden ihm die Kosten der Prüfung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung aufgedrängt, indem er eine Entscheidung über die Annahme des Unterlassungsversprechens zu treffen habe. Die Kammer ging noch weiter und bejahte einen schuldhaften Eingriff, da der Beklagte behauptet hatte, keine urheberrechtlichen Rechtspositionen verletzt zu haben. Die Kammer vertrat insoweit die Auffassung, dass in diesem Fall dann ja aus objektiver Sicht keine Veranlassung für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestanden hätte.
Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision hatte nunmehr in vollem Umfang Erfolg, die Anschlussberufung der Kanzlei Schutt & Waetke wurde zurückgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2013 äußerte der Senat bereits Bedenken puttygen download , ob es sich bei der Zusendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung überhaupt um einen „Eingriff“ im Sinne des § 823 BGB handle. Ferner wurden eine unmittelbare Beeinträchtigung sowie die Rechtswidrigkeit verneint. Jedenfalls aber sei eine vorbeugende Unterlassungserklärung angesichts der Strafbewehrung sehr wohl als „ernst“ gemeint zu verstehen und gerade nicht mit Werbe-E-Mails gleichzusetzen. Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen lehnte der Senat vollumfänglich ab. Insbesondere sah er keinerlei Verantwortlichkeit des einzelnen Mandanten für die Versendung einer Vielzahl von vorbeugenden Unterlassungserklärungen. Die vollständigen Urteilsgründe stehen noch aus und werden in einigen Monaten erwartet. puttygen ssh PuTTY manual